In Deutschland gilt grundsätzlich das Gewährleistungsrecht. Dies bedeutet, dass ein Verkäufer in der Regel für Mängel am verkauften Fahrzeug haftet. Dies gilt insbesondere für gewerbliche Verkäufer. Allerdings gibt es eine Ausnahme für Privatverkäufe. Privatpersonen können beim Verkauf ihres Fahrzeugs die Gewährleistung ausschließen. Dies muss jedoch ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten werden. Ein einfacher Satz wie “Gekauft wie gesehen” reicht hierfür nicht aus. Stattdessen sollte der Ausschluss der Gewährleistung klar und deutlich formuliert werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Ausschluss der Gewährleistung nicht für arglistig verschwiegene Mängel gilt. Wenn Sie also von einem Mangel wissen und diesen dem Käufer nicht mitteilen, kann der Gewährleistungsausschluss unwirksam sein. Dies kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich der Möglichkeit, dass der Käufer den Kaufvertrag anfechtet oder Schadensersatz verlangt.
So sollte ein Gewährleistungsausschluss formuliert werden ->